Satzung des KINDER UND JUGENDFÖRDERVEREINS EISHOCKEY e.V.

Satzung vom 29.07.1999, in der geänderten Fassung vom 19.09.2002, 18.09.2003 und vom 01.07.2004

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen: „Kinder- und Jugendförderverein Eishockey e.V. - Kufe - e.V.- im folgenden „Verein“ - genannt -

2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist im Vereinsregister eingetragen.

3) Ab dem Jahr 2004 geht das Geschäftsjahr vom ß1.ß1. bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres.

Vom 01.07. 2003 bis zum 31.12.2003 wird das Geschäftsjahr als Rumpfgeschäftsjahr geführt.

§ 2 Ziel/Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Eishockeysports imNachwuchsbereich bis zum Eintritt der Jugendlichen in eine Seniorenmannschaft, höchstensjedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Der Satzungszweck kann auch durch dieErmöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht werden.

2) Der Zweck bezweckt ebenso die Förderung der sozialen Integration sowie der internationalen Verständigung der Jugend, insbesondere die Förderung von Projekten und Vorhaben, die den Jugendbereich betreffen.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4) Der Verein ist politisch und konfessionel neutral.

5) Der Verein ist selbständig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

7) Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

2) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.

3) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder benannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Aktive Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2) Neu aufgenommene Mitglieder haben automatisch 1 Jahr lang den Status eines passiven Mitgliedes.

3) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer zweimonatlichen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Friststellung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Aus der Mitgliederliste kann gestrichen werden, wer als Mitglied über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren Mitgliederbeiträge nicht entrichtet oder durch fehlende Mitarbeit ( aktives Mitglied) oder sonst ausbleibende Unterstützung des Vereines ( passives Mitglied ) zeigt, dass er das Interesse an einer weiteren Vereinszugehörigkeit verloren hat.

5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hier von unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeträge sind auch bei Eintritt während eines Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

2) Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweilige gültige Beitragsordnung maßgebend.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 Der geschäftsführende Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem Stellvertreter des Vorsitzenden

- dem Kassenwart

- dem Beirat des Vereins

2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

3) Der Beirat, der aus bis zu 8 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktionen und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.

4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

5) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der Vorstand kommissarisch dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

6) Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandsschaft mit einer ebenfalls dreijährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss der Vorstandsschaft notwendig. Auf Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines Beiratsmitgliedes darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitgliedes einzuholen.

7) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Mitgliederversammlung

1) Mindestens 1 mal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten aktiven Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2) Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich oder mittels Textform (E-Mail) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

3) In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig.

4) Im Jahr der Vereinsgründung sind die Gründungsmitglieder automatisch aktive Mitglieder des Vereins und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.

5) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform ( E-Mail ) an den Vorstand zurichten.

6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

7) Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich beschlussfähig. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

8) Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

1) Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die ... Verwendung zu überprüfen sowie mindestens 1 mal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Vereinsergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Erfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort

1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Erfurt

2) Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 29.07.1999 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.